Nutzungsbedingungen Dritter, die keinen Status als vertragliche Lizenznehmer haben, aber dem Lizenznehmer (Caterer oder Träger) zugeordnet sind

Stand: 12.09.2025

§ X Nutzungsrechte und Pflichten zugeordneter Einrichtungen

  1. Einhaltung der Lizenzbedingungen
    Die dem Lizenznehmer zugeordneten Produktions-, Regenerier- und Ausgabeküchen sowie Einzeleinrichtungen (nachfolgend zusammenfassend „Einrichtungen“) verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen und Nutzungsbedingungen des Lizenzvertrags zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber in gleicher Weise einzuhalten wie der Lizenznehmer selbst. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Einrichtungen vor Aufnahme der Nutzung der Auszeichnung über die geltenden Lizenzbedingungen informiert werden und deren Einhaltung vertraglich gegenüber dem Lizenznehmer zusichern.

  2. Bedingter Erwerb von Nutzungsrechten
    Die Nutzungsrechte der Einrichtungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB eines jeweils eigenständig durchzuführenden separaten DGE-VerpflegungsChecks sowie eines gegebenenfalls erforderlichen Audits. Sie bestehen zudem auflösend bedingt gemäß § 158 Abs. 2 BGB ausschließlich in dem Umfang und für die Dauer der dem Lizenznehmer vertraglich eingeräumten Hauptlizenz.
    Mit Ablauf oder vorzeitiger Beendigung der Hauptlizenz enden die Nutzungsrechte dieser zugeordneten Einrichtungen automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigungs- oder Rücknahmeerklärung durch den Lizenzgeber bedarf. Ungeachtet dessen erhalten die Einrichtungen nicht den Status eines Lizenznehmers.

  3. Verantwortlichkeit und Haftung
    Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber für sämtliche Handlungen und Unterlassungen der ihm zugeordneten Einrichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Auszeichnung, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen.

  4. Zustimmung zu Namensnennung
    Jede Einrichtung erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ihr Name, die jeweilige Lebenswelt, für die die Auszeichnung vergeben wurde, sowie den Zeitraum der Gültigkeit der Lizenz während der Dauer der Lizenzerteilung in der Eigenschaft als zugeordnete Einrichtung zu einem ausgezeichneten Lizenznehmer auf den Webseiten des Lizenzgebers aufgeführt, veröffentlicht und online zugänglich gemacht wird.

  5. Geltung der Vertragsbestimmungen
    Im Übrigen gelten sämtliche Regelungen des Lizenzvertrags zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber entsprechend auch für die dem Lizenznehmer zugeordneten Einrichtungen, soweit sie auf deren Nutzung anwendbar sind mit Ausnahme der Regelungen über die Gebührenpflicht, die ausschließlich den Lizenznehmer betreffen.