Lizenzbedingungen für die Nutzung der Auszeichnung „DGEprüfte Qualität“

§ 1 Allgemeine Grundlagen

  1. Vertragsgegenstand ist die Lizenzierung der Auszeichnung „DGEprüfte Qualität“ (nachfolgend „die Auszeichnung“ genannt). Die Auszeichnung setzt sich zusammen aus einem Logo mit Bezeichnung der jeweils einschlägigen Lebenswelt und der jeweils erzielten Bewertung in Form eines Buchstabens von A bis E sowie einem QR-Code, aus dem die erreichten Teilergebnisse der Prüfung in Prozentzahlen abgerufen werden können. Sie wird in zwei Versionen als ein großes Logo und ein kleiner „Sticker“ bereitgestellt.

  2. Die Auszeichnung wird vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. Godesberger Allee 136, 53175 Bonn (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt). Lizenznehmer*in ist diejenige Vertragspartei, die durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ Antrag auf Erteilung des Nutzungsrechts an der Auszeichnung beantragt (zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden einheitlich die maskuline Form „Lizenznehmer“ verwendet; sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts und schließt ausdrücklich auch nicht-binäre Menschen mit ein).

  3. Ist der Lizenznehmer ein Träger, hat er alle Einrichtungen, die seiner Zuständigkeit unterfallen und für die er die Auszeichnung nutzen möchte, gegenüber dem Lizenzgeber mit vollständigen Kontakt- und Adressangaben zu benennen und ihm diese Auflistung per E-Mail zuzusenden. Ferner verpflichtet er sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass jede der ihm zugeordneten Einrichtungen, die seine Auszeichnung nutzen möchten, die von der DGE zugeschickte Bestätigungsmail aktiviert, um sich selbst beim DGE-VerpflegungsCheck anzumelden und den jeweiligen DGE-VerpflegungsCheck durchzuführen. Ungeachtet dessen bleibt der Träger alleiniger vertraglicher Lizenznehmer.

  4. Der Lizenzgeber ist alleiniger Rechteinhaber an der Auszeichnung. Die Lizenz ist eine von dem Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich eingeräumte, nicht ausschließliche Befugnis, die Auszeichnung unter Beachtung dieser Lizenzbedingungen sowie der AGB des Lizenzgebers (https://www.dge.de/gemeinschaftsgastronomie/dge-verpflegungscheck) für die jeweils ausgezeichnete Menülinie und die jeweils ausgezeichneten Einrichtungen, zu verwenden. Das Recht zur Nutzung der Auszeichnung „DGEprüfte Qualität“ ist auf die Gültigkeitsdauer der jeweils zugrundeliegenden Lizenz beschränkt.

  5. Grundlage für die Erteilung des Nutzungsrechts ist das Ergebnis des jeweils vollständig ausgefüllten Fragebogens und – falls einschlägig – in Kombination mit dem Ergebnis eines gegebenenfalls durchzuführenden Audits. Die wissenschaftliche Grundlage für den DGE-VerpflegungsCheck sind die DGE-Qualitätsstandards für die jeweilige Lebenswelt. Wird im Endergebnis des DGE-VerpflegungsChecks die höchste Bewertung „A“ erreicht, ist ein verpflichtendes Audit vor Ort zur Überprüfung der Angaben erforderlich. Wird im Endergebnis des DGE-VerpflegungsChecks eine Bewertung von B bis E erreicht, können Stichproben in Form von Online-Audits nach schriftlicher Ankündigung durch den Lizenzgeber erfolgen. Ein vollständig durchgeführter DGE-VerpflegungsCheck ist 2 (zwei) Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Der Lizenznehmer kann auf eigenen Wunsch eine Erneuerung frühestens 6 Monate nach der vorherigen Durchführung des DGE-VerpflegungsChecks veranlassen.

  6. Der Lizenznehmer erteilt hiermit seine Zustimmung, dass die erreichten Ergebnisse der jeweiligen Teilbereiche Verpflegungskonzept, Lebensmittelqualitäten und - häufigkeiten, Speiseplanung, Speiseplan, Einkauf, Zubereitung, Ausgabe, Entsorgung/Reinigung, Rahmenbedingungen, gegebenenfalls Frühstück und Zwischenverpflegung prozentual im Verhältnis zum Gesamtergebnis dargestellt als Information im QR-Code, der Bestandteil des Logos ist, gespeichert werden.

  7. Jegliche Änderungen oder anderweitige Umgestaltung des Designs oder Inhalts des Logos oder des Stickers, mit Ausnahme der Anpassung seiner Größe (Skalierung), sind ausdrücklich untersagt. Der Lizenznehmer ist zur werblichen Nutzung des Logos und/oder des Stickers nur berechtigt, sofern diese vollständig und unverändert wiedergegeben werden und die Nutzung ausschließlich und eindeutig auf diejenigen Menülinie(n) und Einrichtung(en) Bezug nimmt, für die jeweils ein separater DGE-VerpflegungsCheck erfolgreich durchgeführt wurde.

  8. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Kriterien für die Vergabe der Auszeichnung im Zuge eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses zu ändern. Die aktualisierten Kriterien stehen dem Lizenznehmer auf der DGE-Webseite zur Verfügung.

  9. Sofern Änderungen der Kriterien des DGE-VerpflegungsChecks lediglich sprachlicher Natur sind und/oder inhaltlich nur geringfügige Anpassungen darstellen, werden diese automatisch Bestandteil des bestehenden Vertrags. Bereits vergebene Auszeichnungen sowie die damit verbundenen Nutzungsrechte bleiben von solchen Änderungen unberührt. Auf diese Weise soll die Aktualität und Relevanz der Vergabekriterien sichergestellt werden, ohne die bereits erworbenen Rechte bestehender Lizenznehmer zu beeinträchtigen.

  10. Wesentliche inhaltliche Änderungen des DGE-VerpflegungsChecks gelten als Angebot des Lizenzgebers zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrags (§§ 145 ff. BGB). Der Lizenznehmer kann dieses Angebot innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch formlose Erklärung in Textform (i.S.d. § 126 b BGB, z. B. per E-Mail) annehmen. Anderenfalls steht dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit zu. Bei Annahme tritt der neue Lizenzvertrag nach Ablauf der bestehenden zweijährigen Vertragslaufzeit in Kraft; der geänderte DGE-VerpflegungsCheck gilt ab diesem Zeitpunkt. Der Lizenzgeber informiert den Lizenznehmer rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Fristablauf, in Textform über die Änderungen, die Annahmefrist und das Sonderkündigungsrecht. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts erfolgt ebenfalls in Textform innerhalb der Annahmefrist.

  11. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Namen des Lizenznehmers, die Namen der ihm zugeordneten Einrichtungen, die jeweilige Lebenswelt, für die die Auszeichnung vergeben wurde, sowie den Zeitraum der Gültigkeit der Lizenz während der Dauer der Lizenzerteilung auf seinen Webseiten, aufzuführen, zu veröffentlichen und online zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer erklärt hiermit seine Zustimmung zu dieser Veröffentlichung. Nach Abschluss des DGE-VerpflegungsChecks und Mitteilung des Ergebnisses kann der Lizenznehmer gesondert darüber entscheiden, ob 

  12. das Gesamtergebnis in Form des Buchstabens (A bis E) sowie
  13. die Einzelergebnisse in Form des QR-Codes

    auf der Website des Lizenzgebers veröffentlicht werden dürfen. Die Zustimmung erfolgt jeweils freiwillig über zwei separate Auswahlfelder. Eine Verweigerung der Zustimmung hat keinen Einfluss auf die Erteilung der Auszeichnung oder die Wirksamkeit der Lizenz.

§ 2 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Lizenzvertrag tritt mit Zugang der Bestellbestätigung des Lizenzgebers beim Lizenznehmer in Kraft. Die Lizenz zur Nutzung der Auszeichnung wird für eine Mindestvertragslaufzeit von 2 (zwei) Jahren erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Vertrag nur kündbar bei Vorliegen eines Grundes i.S. der nachfolgenden Absätze 3 und 4 sowie gem. § 10. Spätestens 2 Jahre nach Vertragsbeginn ist zwingend erneut ein DGE-VerpflegungsCheck für jede Menülinie und Einrichtung und falls einschlägig für jede Produktions- und/oder Regenerier- und /oder Ausgabeküche durchzuführen, für die die Lizenz ursprünglich erworben wurde.

  2. Mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um zwei weitere Jahre, sofern der Lizenznehmer nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf dieser Dauer kündigt. Für die Fristwahrung ist der schriftliche Eingang der Kündigung bei dem Lizenzgeber per Brief oder E-Mail bis spätestens zum letzten Arbeitstag des Monats entscheidend. Die Kosten für jede Verlängerung orientieren sich an der zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuellen Preisliste. Nach jeder automatischen Verlängerung ist die Durchführung eines dann gültigen DGE-VerpflegungsChecks für jede Menülinie und Einrichtung und falls einschlägig für jede Produktions- und/oder Regenerier- und /oder Ausgabeküche, für die die Lizenz ursprünglich erworben wurde, erforderlich. 

  3. Der Lizenzgeber ist berechtigt den Lizenzvertrag bei einem Verstoß des Lizenznehmers gegen die vorliegenden Lizenzbedingungen ohne Einhaltung einer Frist und mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen. In einem solchen Fall ist jede weitere Verwendung der Auszeichnung durch den Lizenznehmer unzulässig. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Lizenzgebühren. Handelt es sich lediglich um einen geringfügigen Verstoß, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer jedoch zunächst auf den Verstoß hinweisen und ihm die Gelegenheit geben, den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, bevor weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.

  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung im Sinne des § 10) bleibt für beide Vertragspartner unberührt. 

§ 3 Gebühren

  1. Der Lizenzgeber erhält für die Gewährung der Nutzungsrechte sowie die Bereitstellung der Auszeichnung eine Lizenzgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung (https://www.dge.de/gemeinschaftsgastronomie/dge-verpflegungscheck).

  2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Verpflegungsleistung (Teil- oder Vollverpflegung), der Anzahl der lizenzierten Einrichtungen sowie Menülinien und wird in der jeweils ausgestellten Rechnung konkret ausgewiesen.

  3. Die Lizenzgebühr ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzüge auf das vom Lizenzgeber angegebene Konto zu überweisen. 

  4. Weitere Leistungen werden nach Aufwand auf der Basis des jeweils gültigen Tagessatzes der DGE abgerechnet.

§ 4 Umfang und Entzug der Nutzungsrechte

  1. Die Erteilung einer Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die jeweils ausgezeichnete(n) Menülinie(n) in der jeweiligen Einrichtung unter Beachtung dieser Lizenzbedingungen mit der entsprechenden Auszeichnung für die einschlägige Lebenswelt zu kennzeichnen und kommerziell zu bewerben.

  2. Das Recht zur Nutzung der Auszeichnung beginnt aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) frühestens mit Zahlung der Gebühr und ist auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) an die Gültigkeit des jeweils zugrunde liegenden DGE-VerpflegungsChecks sowie der Lizenz geknüpft. Erlischt die Gültigkeit der Lizenz oder des DGE-VerpflegungsChecks, oder wird die Lizenz dem Lizenznehmer gemäß dieser Lizenzbedingungen entzogen, erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der entsprechenden Auszeichnung mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedarf.

  3. Die Verwendung der Auszeichnung darf nicht den Anschein erwecken, dass mehr oder andere Menülinien und/oder Einrichtungen ausgezeichnet sind, als es tatsächlich der Fall ist.

  4. Das Recht zur Nutzung der Auszeichnung erlischt, wenn der erforderliche neue DGE-VerpflegungsCheck nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird. Ein neuer DGE-VerpflegungsCheck ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen DGE-VerpflegungsChecks durchzuführen. Erfolgt dies nicht, gilt die Berechtigung des Lizenznehmers die Auszeichnung in der inner- sowie außerbetrieblichen Kommunikation zu verwenden, am Ende der aktuellen Gültigkeitsdauer als erloschen. Die Beweislast für die rechtzeitige Durchführung des DGE-VerpflegungsChecks trägt der Lizenznehmer.

    Ausnahmsweise kann die Dreimonatsfrist unterschritten werden, wenn ein Fall gemäß § 1 (10) oder § 6 (5) in dem Zeitraum zwischen drei Monaten vor Ablauf bis zum Ende der Gültigkeit des aktuellen DGE-VerpflegungsChecks eintritt. In diesen Ausnahmefällen muss der neue DGE-VerpflegungsCheck jedoch spätestens bis zum Ablauf der aktuellen Gültigkeitsdauer vollständig abgeschlossen sein.

  5. Wenn der Lizenznehmer und/oder eine seiner zugeordneten Einrichtungen trotz negativer Stellungnahme des Lizenzgebers Kommunikationsmittel veröffentlicht, die nicht mit dem vorgegebenen CI/CD (https://www.dge.de/gemeinschaftsgastronomie/dge-verpflegungscheck) konform sind, gilt die Auszeichnung bzw. das Recht zu dessen Nutzung für alle Küchen und/oder Einrichtungen, für die der Lizenznehmer ursprünglich eine Lizenz erworben hat als mit sofortiger Wirkung entzogen.

  6. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, in geeigneter Art und Weise den Entzug der Auszeichnung öffentlich zu machen.

§ 5 Nutzungsrechte für Dritte 

  1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, den ihm zugeordneten Einrichtungen einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte an der Auszeichnung einzuräumen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen ihnen und dem Lizenznehmer erforderlich ist.

  2. Die Nutzungsrechte der Einrichtungen bestehen aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) nur bei Abschluss eines jeweils separaten DGE-VerpflegungsChecks und bestehen auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) nur in dem Umfang und für die Dauer der dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte (Hauptlizenz). Sie enden automatisch mit Ablauf oder Beendigung der Hauptlizenz, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

  3. Die dem Lizenznehmer zugeordneten Einrichtungen sind verpflichtet, die Lizenzbedingungen dieses Vertrages einzuhalten. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass sie vor Nutzung der Auszeichnung über diese Bedingungen informiert und zu deren Einhaltung verpflichtet werden.

  4. Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber für Handlungen oder Unterlassungen der ihm zugeordneten Einrichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Auszeichnung wie für eigenes Verhalten. 

  5. Im Übrigen gelten sämtliche Vertragsbestimmungen entsprechend auch für deren Nutzung.

§ 6 Pflichten des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet für jede Menülinie der jeweiligen Einrichtung, für die er die Auszeichnung verwenden möchte, einen separaten DGE-VerpflegungsCheck durchzuführen. Die zugeordneten Einrichtungen sind verpflichtet den Fragebogen des jeweiligen Moduls auszufüllen.

  2. Der Lizenznehmer sowie die ihm zugeordneten Einrichtungen sind bei der Durchführung des DGE-VerpflegungsChecks zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet. Der Lizenzgeber hat das Recht, diese Angaben zu überprüfen. Er hat das Recht nach angemessener Vorankündigung Online Audits oder vor Ort Audits durchzuführen. Auf Verlangen des Lizenzgebers sind ihm von dem Lizenznehmer sowie von den ihm zugeordneten Einrichtungen geeignete Unterlagen zur Nachprüfung vorzulegen. Wissentlich falsche Angaben bei der Durchführung des DGE-VerpflegungsChecks oder während des Prüfprozesses führen zum sofortigen Verlust der Nutzungsberechtigung der Auszeichnung. Maßnahmen zur strafrechtlichen Ahndung und/oder die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Lizenznehmer durch den Lizenzgeber werden ausdrücklich vorbehalten.

  3. Der Lizenznehmer sowie die ihm zugeordneten Einrichtungen verpflichten sich, Unterlagen, die als Grundlage für die Bewertung in dem DGE-VerpflegungsCheck dienen, wie z.B. Speisepläne, Lieferlisten, Produktspezifikationen, bis zur schriftlichen Bestätigung der endgültigen Lizenzerteilung durch den Lizenzgeber aufzubewahren. 

  4. Der Lizenznehmer sowie die ihm zugeordneten Einrichtungen verpflichten sich ferner, die Voraussetzungen für die reibungslose Abwicklung eines Audits sicher zu stellen. Dies umfasst insbesondere, ist jedoch nicht beschränkt auf, Breithalten eines Internet-Zugangs für ein Online-Audit, ungehinderten Zutritt des/der Auditor*in für ein Audit vor Ort, Zurverfügungstellen geeigneter Unterlagen, Anwesenheit eines fachkompetenten Ansprechpartners wie bspw. der Küchenleitung.

  5. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den DGE-VerpflegungsCheck umgehend neu durchzuführen, wenn sich die Grundlagen für den DGE-VerpflegungsCheck signifikant dauerhaft geändert haben. Eine solch signifikante Veränderung ist anzunehmen, wenn bei mindestens 10% der Kriterien der Kategorie Lebensmittelqualitäten und -häufigkeiten und/ oder bei mindestens 25% einer anderen Kategorie eine Veränderung vorhanden ist. Änderungen vorübergehender oder einmaliger Natur, wie Lieferengpässe, lösen keine Neudurchführungspflicht aus. Bei Missachtung dieser Pflicht ist der Lizenzgeber berechtigt dem Lizenznehmer die Lizenz und damit die Berechtigung die Auszeichnung zu nutzen mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

  6. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sämtliche Kommunikationsmittel auf Basis des vorgegebenen CI/CD anzufertigen. (https://www.dge.de/gemeinschaftsgastronomie/dge-verpflegungscheck)

  7. Im Fall der Beendigung der Lizenz (sei es durch Zeitablauf, Kündigung, Entzug oder Verlust der Nutzungsrechte) ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich sämtliche Kommunikationsmittel (in jeglichem Medium), die sich auf die Auszeichnung beziehen, zu vernichten. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, Druckmaterial, digitale Dateien, Webseiten und soziale Medien. Gleichzeitig mit der Vernichtung der Kommunikationsmittel sind alle im Rahmen der „Auszeichnung“ überlassenen Schilder an den Lizenzgeber zurückzugeben. Die Rücksendekosten trägt der Lizenznehmer.

§ 7 Plichten des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Auszeichnung für jede Menülinie der jeweiligen Einrichtungen, für die erfolgreich ein separater DGE-VerpflegungsCheck und falls erforderlich ein Audit durchgeführt wurde, für die Zeit der Gültigkeit der Lizenz an den Lizenznehmer zu vergeben. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Laufzeit der Lizenz beschränktes Recht ein, das der jeweiligen Lebenswelt entsprechende Logo im Rahmen kommerzieller Zwecke zu verwenden, es zu vervielfältigen, zu verbreiten, es öffentlich zugänglich zu machen und im Rahmen von Produkten, Werbung und Online-Diensten zu nutzen, sofern sich die Nutzung ausschließlich auf die ausgezeichnete(n) Menülinie(n) der jeweiligen Einrichtung(en) bezieht (siehe § 4 (1) und (3)).

    Diese Rechteübertragung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der der Lizenz zugrunde liegende DGE-VerpflegungsCheck während der Dauer der Nutzung durch den Lizenznehmer gültig ist. Im Falle des Erlöschens oder der Ungültigkeit dieser Lizenz erlischt das dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht automatisch mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

  2. Mit der erstmaligen Auszeichnung erhält der Lizenznehmer folgende, in der Lizenzgebühr enthaltene Informationsmaterialien: 

    1. ein Plexiglasschild mit der jeweiligen Auszeichnung

    2. eine Urkunde in digitaler Form 

    3. digitale Logo-Dateien zur Verwendung in Kommunikationsmitteln.

§ 8 Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt.

  2. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden musste (vertragstypische Schäden). Der Lizenzgeber haftet nicht für Folgeschäden, insbesondere wird die Haftung für entgangenen Gewinn und Ersatz des Schadens Dritter ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechtsverletzungen

  1. Bei tatsächlich festgestellten, drohenden oder vermeintlichen Schutzrechtsverletzungen bezüglich der Auszeichnung ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, etwaige Maßnahmen – auch nicht auf eigene Kosten – zu ergreifen, sondern verpflichtet, dem Lizenzgeber die Verteidigung zu überlassen. Erlangt der Lizenznehmer Kenntnis von drohenden und/oder tatsächlichen und/oder vermuteten Schutzrechtsverletzungen wie bspw. unberechtigten Fremdnutzungen der Auszeichnung ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.

  2. Eine Ausnahme gilt ausschließlich für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In Bezug auf solche wettbewerbsrechtlichen Verstöße ist der Lizenznehmer berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung rechtlich gegen Dritte vorzugehen, sofern und soweit der Lizenzgeber zuvor schriftlich zugestimmt hat.

  3. Die Geltendmachung vermeintlicher oder tatsächlicher Ansprüche Dritter wegen Eingriffs in deren Rechte lassen den Anspruch des Lizenzgebers auf Nutzungsgebühr unberührt.

  4. Angriffe, Ansprüche oder rechtliche Auseinandersetzungen Dritter, die sich nicht auf die Auszeichnung selbst, sondern auf das Verhalten, die Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers beziehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Vertrags. Für derartige Vorgänge trägt der Lizenznehmer die alleinige Verantwortung.

  5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen, Klagen, Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen freizustellen und schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit oder infolge seiner eigenen Handlungen, Unterlassungen oder sonstigen Tätigkeiten entstehen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

  6. Soweit Dritte Ansprüche gegen den Lizenzgeber geltend machen, die auf Schäden zurückzuführen sind, welche durch das vom Lizenznehmer verantwortete Vertragserzeugnis verursacht wurden, verpflichtet sich der Lizenznehmer, den Lizenzgeber von sämtlichen derartigen Ansprüchen unverzüglich freizustellen und sämtliche daraus entstehenden Kosten zu übernehmen.

§ 10 Außerordentliche Kündigung

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Unbeschadet sonstiger Rechte aus diesem Vertrag ist ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben, wenn trotz Beanstandung durch den Lizenzgeber den fachlich-wissenschaftlichen Grundlagen zum Führen der Auszeichnung zuwidergehandelt wird. 

  2. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, die ihnen aufgrund oder gelegentlich der von ihnen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen zugänglich gemachten oder zur Kenntnis gelangten Dokumente, Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Angelegenheiten z.B. kommerzieller oder organisatorischer Art (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) der anderen Partei während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern, sofern nicht der Vertragszweck die Offenlegung personenbezogener Daten erfordert. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere die überlassenen oder zugänglich werdenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die dem Datenschutz unterliegen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der anderen Partei, von welchen die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsanbahnung oder der Vertragsabwicklung Kenntnis erlangen, oder das wettbewerbsrelevantes Know-how darstellen oder die als vertraulich gekennzeichnet sind.

  2. Die vertraulichen Informationen dürfen nur im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für eigene Zwecke genutzt oder verwertet werden.

  3. Die Vertragsparteien werden alle Mitarbeiter und Dritte, denen sie vertrauliche Informationen überlassen bzw. die sie zur Leistungserbringung einsetzen, schriftlich verpflichten, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz auch gegenüber den anderen Vertragsparteien einzuhalten. Sie werden den anderen Vertragsparteien auf Verlangen die Verpflichtung nachweisen.

  4. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen der anderen Partei nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen staatlicher Organe dies gebieten oder die betroffene Partei hierin eingewilligt haben. Die Parteien werden sich – sofern rechtlich zulässig – unverzüglich unterrichten, sobald einer von ihnen von einer Behörde um Auskunft über vertrauliche Informationen ersucht oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen unterworfen wird.

  5. Die Vertraulichkeit wird auch bei der E-Mail-Kommunikation beachtet, indem die Vertragsparteien vertrauliche Informationen, die per E-Mail übermittelt werden sollen, gegen Kenntnisnahme und Manipulationen durch unberechtigte Dritte schützen. Die Vertragsparteien können hierzu entsprechende technische Maßnahmen, z.B. Verschlüsselungs- und Signaturverfahren, abstimmen.

  6. Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen sind Informationen,

    1. die öffentlich zugänglich sind, den Vertragsparteien bereits bekannt waren oder später von der weitergebenden Partei veröffentlicht wurden,

    2. die die jeweilige Partei von Dritten, die diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber der anderen Partei unterliegen, rechtmäßig erhalten hat oder erhält,

    3. die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden, oder die der jeweiligen Partei zur Zeit ihrer Übermittlung durch die andere Partei bereits bekannt sind und weder direkt oder indirekt von der jeweiligen Partei stammen.

§ 12 Abschließende Bestimmungen /Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, wird Köln vereinbart.

  3. Mündliche Nebenabreden neben dem hier festgelegten Vertragsinhalt bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem ursprünglich gewollten Ergebnis der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Stand: 12.09.2025